DBA-Kommentar
2024
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Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen
I. Vergleich mit Art. 6 OECD-MA
1Die Vorschrift entspricht voll inhaltlich Art. 6 OECD-MA. Jedoch ist die Definition „unbewegliches Vermögen” nicht in Art. 6 Abs. 2 DBA-Namibia, sondern in Art. 3 Abs. 1 Buchst. d DBA-Namibia enthalten.
2Einstweilen frei
II. Milderung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat
1. Deutschland ist Wohnsitzstaat
3Grundsätzlich rechnet Deutschland als Wohnsitzstaat die namibische Steuer auf Einkünfte aus in Namibia belegenem unbeweglichen Vermögen auf die deutsche Steuer an (Art. 21 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 Doppelbuchst. ff) DBA-Namibia).
4Ausnahmsweise gewährt Deutschland aber die Freistellungsmethode unter Progressionsvorbehalt, wenn das unbewegliche Vermögen zu einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung in Namibia tatsächlich gehört und dort eine „aktive Geschäftstätigkeit” betrieben wird (Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Satz 2 i. V. m. Buchst. c DBA-Namibia).
5Einstweilen frei
2. Namibia ist Wohnsitzstaat
6Der Wortlaut des Art. 23 Abs. 2 DBA-Namibia lässt den Rechtsanwender darüber im Ungewissen, ob die Republik Namibia bei der Wohnsitzbesteuerung dort ansässiger Personen für Einkünfte aus in Deutschland belegenem unbeweglichen Vermögen die Steuerfreistellungsmethode oder die Methode der begrenzten Steueranrechnung anwendet (vgl. Müller, in: Debatin/Wassermeyer, Art. 23 DBA-Namibia, Rn. 9).
7Einstweilen frei