Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung
(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
Soweit keine Anrechnung ausländischer Steuern nach Buchstabe b erfolgt, werden von der deutschen Steuer die Einkünfte aus der Republik Namibia sowie die in der Republik Namibia gelegenen Vermögenswerte befreit, die nach diesem Abkommen in der Republik Namibia besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so befreiten Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.
Bei Dividenden gilt die Befreiung nur für die Dividenden, die an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in der Republik Namibia ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört.
Von den Steuern vom Vermögen werden Beteiligungen befreit, deren Dividenden nach dem vorhergehenden Satz befreit sind oder bei Zahlung befreit wären.
Auf die von den nachstehenden Einkünften aus der Republik Namibia und den nachstehenden, in der Republik Namibia gelegenen Vermögenswerten zu erhebende deutsche Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Vermögensteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die namibische Steuer angerechnet, die nach dem Recht der Republik Namibia und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für
aa)Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;
bb)Zinsen;
cc)Lizenzgebühren;
dd)Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen;
ee)Einkünfte von Künstlern und Sportlern;
ff)unbewegliches Vermögen und Einkünfte daraus.
Dies gilt nicht, wenn das unbewegliche Vermögen zu einer in Artikel 7 erwähnten und in der Republik Namibia gelegenen Betriebsstätte oder zu einer in Artikel 14 erwähnten und in der Republik Namibia gelegenen festen Einrichtung tatsächlich gehört, es sei denn, daß Buchstabe c die Anwendung von Buchstabe a auf die Gewinne der Betriebsstätte ausschließt.
Ungeachtet des Buchstabens a werden Einkünfte, die in den Artikeln 7 und 10 behandelt sind, und Gewinne aus der Veräußerung des Betriebsvermögens einer Betriebsstätte sowie die diesen Einkünften zugrundeliegenden Vermögenswerte nur dann von der deutschen Steuer befreit, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweisen kann, daß die Einnahmen der Betriebsstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer aktiven Geschäftstätigkeit stammen.
Bei Einkünften, die in Artikel 10 behandelt sind, und den diesen Einkünften zugrundeliegenden Vermögenswerten gilt die Befreiung auch dann, wenn die Dividenden aus Beteiligungen an anderen in der Republik Namibia ansässigen Gesellschaften stammen, die eine aktive Geschäftstätigkeit ausüben und an denen die zuletzt ausschüttende Gesellschaft mit mehr als 25 vom Hundert beteiligt ist.
Als aktive Geschäftstätigkeit gelten: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung oder technische Dienstleistung oder Bank- oder Versicherungsgeschäft in der Republik Namibia.
Wird dies nicht nachgewiesen, so findet lediglich das Anrechnungsverfahren nach Buchstabe b Anwendung.
(2) Bei einer in der Repulbik Namibia ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
Können Gewinne oder Einkünfte einer in der Republik Namibia ansässigen Person nach den vorstehenden Artikeln in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so besteuert die Republik Namibia diese Gewinne oder Einkünfte entweder nicht oder rechnet unter Anwendung der in der Republik Namibia gegebenenfalls erlassenen Bestimmungen (die das tragende Prinzip dieser Regelung unberührt lassen) den die namibische Steuer nicht übersteigenden Teil der deutschen Steuer auf die namibische Steuer an, die auf diese Gewinne oder Einkünfte zu entrichten ist.
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