DBA-Kommentar
2024
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Artikel 27
Erläuterungen
1Abs. 1 enthält die klarstellende Aussage über den Vorrang der allgemeinen Völkerrechtsregeln und sonstiger spezieller Abkommen zu den steuerlichen Vorrechten der Mitglieder fremder Missionen und ausländischen Vertretungen. Zu den Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu Art. 27 OECD-MA hingewiesen.
2Abs. 2 enthält eine Rückverweisung des Besteuerungsrechts zugunsten des Entsendestaats, soweit der Empfangsstaat sein Besteuerungsrecht nicht ausübt. Stehen besondere Übereinkünfte zu den Vertretern fremder Staaten einer Besteuerung der Einkünfte oder Vermögenswerte im Empfangsstaat entgegen, gehen bestimmte Verteilungsnormen des DBA ins Leere. Durch die Rückfallklausel wird eine doppelte Steuerbefreiung vermieden.
3Abs. 3 regelt die Ansässigkeitsfiktion des entsandten Personals zugunsten des Entsendestaats. Voraussetzung für die (fiktive) Ansässigkeit im Entsendestaat ist, dass die entsandte Person in dem Empfangsstaat nur im beschränkten Umfang steuerpflichtig und im Entsendestaat unbeschränkt steuerpflichtig ist. Während die beschränkte Steuerpflicht im Empfangsstaat regelmäßig Ausfluss des Völkerrechts ist, kann die Erweiterung der unbeschränkten Steuerpflicht im Entsendestaat nur d...