DBA-Kommentar
2024
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Artikel 10
Erläuterungen
1Durch Art. 10 Abs. 1 wird dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht an den aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Dividenden zugestanden. Dies entspricht Art. 10 Abs. 1 OECD-MA. In welchem Umfang der Ansässigkeitsstaat das ihm danach grundsätzlich zustehende Besteuerungsrecht auch tatsächlich ausüben darf, ergibt sich aus Art. 24; auf die Erläuterungen dazu wird hingewiesen.
2Die Regelung, wonach dem Quellenstaat gem. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 ein begrenztes Besteuerungsrecht an Dividenden verbleibt, entspricht Art. 10 Abs. 2 OECD-MA.
3Eine Art. 10 Abs. 2 Satz 2 OECD-MA entsprechende Vereinbarung, wonach die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen regeln, wie die nach Satz 1 vorgesehene Begrenzung der Quellensteuer durchzuführen ist, ist nicht getroffen worden, so dass das nationale Recht des jeweiligen Vertragsstaates maßgebend ist. Wegen Einzelheiten zu der Entlastung von inländischen Abzugssteuern wird auf Teil 5 Abschn. 1 Rn. 295 ff. hingewiesen.
4In Art. 10 Abs. 3 hat sich die Bundesrepublik Deutschland vorbehalten, auf Schachteldividenden in den Fällen, in denen die in Marokko ansässige Gesellschaft über mindestens 25 v.H. der stimmberechtigten Anteile der in Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft ...BGBl 2000 I 1433