DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 17 Öffentliche Kassen
Erläuterungen
I. Vergleich mit dem OECD-MA
1Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DBA-Malaysia entspricht grundsätzlich der Regelung des Art. 19 Abs. 1 OECD-MA, indem dem Kassenstaat das Besteuerungsrecht für die Aktivvergütungen zugewiesen wird. Entsprechend der Regelung älterer deutscher DBA handelt es sich dabei nicht um eine ausschließliche Zuweisung des Besteuerungsrechts.
Art. 17 Abs. 1 Satz 2 DBA-Malaysia regelt mit geringfügiger Abweichung vom OECD-MA die Besteuerung sog. Ortskräfte.
Art 17 Abs. 2 DBA-Malaysia entspricht grundsätzlich dem OECD-MA, allerdings kann sowohl der Wohnsitz- als auch der Kassenstaat besteuern.
Art. 17 Abs. 3 DBA-Malaysia erweitert den Anwendungsbereich der sog. Kassenstaatsklausel auf Vergütungen, die im Rahmen von Entwicklungshilfeprogrammen gezahlt werden.
Nach Art. 17 Abs. 4 DBA-Malaysia greift das Kassenstaatsprinzip entsprechend der Grundregelung des Art. 19 Abs. 3 OECD-MA nicht für Vergütungen für Tätigkeiten für gewerbliche Unternehmen der öffentlichen Hand.
II. Zuweisung des Besteuerungsrecht bei Wahrnehmung öffentlicher Funktion
2Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 DBA-Malaysia hat der Kassenstaat das Besteuerungsrecht sowohl für Aktiv-Vergütungen als auch Versorgungsbezüge, die aus öffentlichen Kassen eines der Vertragsstaaten für unselbständige Arbeit (bzgl. öffentlicher Funktion, vgl. Rn. 11 ff. zu Art. 19 OECD-MA) erbracht werden. Ein ausschließliches Besteuerungsrecht ergibt sich nur für Aktivvergütungen, die an Staatsang...