DBA-Kommentar
2024
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Artikel 14 Unselbständige und selbständige Arbeit
Erläuterungen
1Abweichend vom OECD-MA regelt Art. 14 die Besteuerung der Vergütungen sowohl aus selbstständiger Arbeit (Art. 14 OECD-MA) als aus unselbstständiger Arbeit (Art. 15 OECD-MA) in einer Vorschrift.
2Art. 14 geht für beide Arten der Tätigkeit von dem Grundsatz des Arbeitsortsprinzips aus: Die Besteuerung erfolgt dort, wo die Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. Art. 15 OECD-MA Rn. 2 ff., 69 ff.). Wird die – selbstständig oder unselbstständig ausgeübte – Arbeit demnach im anderen Vertragsstaat ausgeübt, so können die dafür bezogenen Einkünfte in dem anderen Vertragstaat besteuert werden. Bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit ist es demnach ohne Belang, ob die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt oder nicht. Ebenso stellt das Abkommen in Abweichung von vielen DBA mit Entwicklungsländern nicht auf die Dauer der selbstständig ausgeübten Tätigkeit ab. Demnach verlagert sich auch bei einer kurzen Aufenthaltsdauer grundsätzlich das Besteuerungsrecht in den anderen Vertragsstaat.
3Allerdings sieht das Abkommen die 183-Tage-Regel nicht nur wie sonst üblich bei der Besteuerung von Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit vor (vgl. Art. 15 OECD-MA Rn. 128 ff.), sond...