DBA-Kommentar
2024
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Artikel 7 Unternehmensgewinn
Erläuterungen
I. Übereinstimmungen mit dem OECD-MA
1Art. 7 Abs. 1 und 3 entsprechen den Abs. 1 und 3 des Art. 7 OECD-MA. Art. 7 Abs. 4 und 5 stimmen mit den Abs. 5 und 7 des Art. 7 OECD-MA überein.
II. Besonderheiten des DBA-Malaysia
2Im Gegensatz zum Art. 7 OECD-MA, der von Gewinnen eines Unternehmens spricht, ist in Art. 7 DBA-Malaysia von den Einkünften eines Unternehmens die Rede. Inhaltliche Unterschiede ergeben sich aus dieser Abweichung jedoch nicht (vgl. Wittchen in: Debatin/Wassermeyer, Art. 7 DBA-Malaysia Rn. 3).
3Art. 7 Abs. 2 DBA-Malaysia entspricht weitgehend der in dem Art. 7 Abs. 2 OECD-MA enthaltenen Selbständigkeitsfiktion für die Gewinnzurechnung. Im Gegensatz zu Art. 7 Abs. 2 OECD-MA enthält Art. 7 Abs. 2 DBA-Malaysia jedoch keinen ausdrücklichen Vorbehalt für die Aufwandsverrechnung des Abs. 3. Hieraus folgt, dass bei der Anwendung des DBA-Malaysia eine Einschränkung der Selbständigkeitsfiktion nicht aus einem Vorbehalt für die Aufwandsverrechnung hergeleitet werden kann. Somit stellt sich die Problematik des Verhältnisses zwischen Selbständigkeitsfiktion und Aufwandsverrechung insoweit nicht (vgl. Art. 7 OECD-MA Rn. 125).
4Die in Art. 7 Abs. 4 OECD-MA angeführte indirekte Gewinnaufteilungsmethode wird im DBA-Malaysia nicht erwähnt. Teilweise wird die indirekte Methode trotz mangelnder Erwähnung für anwendbar gehalten, da die indirekte Methode immer nur in den Grenzen des Fremdvergleiches zulässig sei und alle A...