DBA-Kommentar
2024
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Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen
I. Vergleich mit Artikel 6 OECD-MA
1Die Vorschrift ist in den Absätzen 1, 3 und 4 wortgleich mit dem Art. 6 OECD-MA 1963.
2In Abs. 1 fehlt der in späteren Fassungen des OECD-MA enthaltene Klammerausdruck „einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben”. Stattdessen umfasst nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. h DBA-Malaysia der Ausdruck „Betriebsstätte” insbesondere: „eine Farm, Plantage oder Stätte der Gewinnung forstwirtschaftlicher Produkte”.
3Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DBA-Malaysia gibt den sog. „Positivkatalag” des unbeweglichen Vermögens des OECD-MA nur verkürzt wieder: Es fehlt der im OECD-MA enthaltene Hinweis auf das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden und die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen.
4Der Hinweis im OECD-MA im Rahmen des Positivkatalogs, dass „andere Bodenschätze” zum unbeweglichen Vermögen gehören, wird in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DBA-Malaysia dahingehend verändert, dass „Steinbrüche oder andere Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen oder forstwirtschaftliche Produkte” in jedem Fall zum unbeweglichen Vermögen gehören sollen.
5Einstweilen frei
II. Abweichungen von Art. 6 OECD-MA
6Nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. h DBA-Malaysia sind Einkünfte aus dem Betrieb einer Farm, Plantage oder einer Stätte der G...