DBA-Kommentar
2024
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Artikel 1 Persönlicher Geltungsbereich
Erläuterungen
1Art. 1 entspricht dem OECD-MA.
2Die Bestimmung gehört zum persönlichen (subjektiven) Geltungsbereich des Abkommens und regelt, welche Personen in den Genuss der Abkommensberechtigung, der Abkommensvergünstigungen und des Abkommensschutzes kommen (vgl. Art. 1 OECD-MA Rn. 3 ff.).
3Zum Ausdruck „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. f, zur Ansässigkeit von Personen vgl. Art. 4, zum Ausdruck „Vertragsstaat” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b.
4Zum Problem der Abkommensberechtigung von Personengesellschaften vgl. grundsätzlich Art. 1 OECD-MA Rn. 14 ff. Da das Abkommen unter dem Ausdruck „Person” auch Personenvereinigungen versteht, wenn sie als solche steuerpflichtig sind – vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. f –, sind die deutschen Personengesellschaften selbst grundsätzlich nicht abkommensberechtigt, weil sie zumindest in der Bundesrepublik wegen des Grundsatzes der Transparenzbesteuerung nicht als solche steuerpflichtig sind; wegen der Einzelheiten vgl. Art. 3 Rn. 9.