DBA-Kommentar
2024
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Artikel 28 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
Erläuterungen
A. Übereinstimmung gegenüber dem OECD-MA 2017
1 Art. 28 entspricht wörtlich Art. 28 OECD-MA.
B. Anwendung in Luxemburg
2Gem. § 14 (2) luxStAnpG werden Auslandsbeamte i. S. des Einkommensteuer- und Vermögensteuergesetzes wie Personen behandelt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort haben, an dem sich die inländische öffentliche Kasse befindet, die die Dienstbezüge des Auslandsbeamten zu zahlen hat.
3Das gleiche gilt für die Ehefrau eines Auslandsbeamten, sofern sie nicht von dem Ehemann dauernd getrennt lebt, und für minderjährige Kinder eines Auslandsbeamten, die zu seinem Haushalt gehören. Als Auslandsbeamte i. S. der Steuergesetze gelten unmittelbare und mittelbare Beamte des Luxemburger Staates und Angehörige der luxemburgischen Armee, die ihren Dienstort im Ausland haben.
4Ein Wahlkonsul gilt nicht als Beamter i. S. dieser Vorschrift.