DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 14 Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
Erläuterungen
1Art. 14 entspricht weitgehend Art. 15 OECD-MA.
2Abs. 1 folgt gemäß Art. 15 OECD-MA dem Prinzip der ausschließlichen Besteuerung im Wohnsitzstaat, es sei denn, die Arbeit wird im „anderen Staat“ ausgeübt, in welchem Fall dieser das (konkurrierende) Recht zur Besteuerung (sog. Arbeitsortprinzip) hat.
3Gemäß Abs. 2 fällt das Besteuerungsrecht fällt jedoch an den Wohnsitzstaat zurück, wenn die drei dort genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten aufhält, der während des betreffenden Kalenderjahres beginnt oder endet;
die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist; und
die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
4Abweichend vom OECD-MA bestimmt Abs. 3, dass Abs. 2 keine Anwendung auf Vergütungen für Arbeit im Rahmen gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung findet. Demzufolge hat der Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, in diesem Fall immer das Recht zur Besteuerung (sog. Arbeitsortprinzip).
5Abs. 4 enthält eine dem OECD-MA entsprechende Spezialregelung für die Einkünfte de...