DBA-Kommentar
2024
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Artikel 7 Unternehmensgewinne
Erläuterungen
A. Übereinstimmungen und Abweichungen gegenüber dem OECD-MA 2017
I. Absatz 1
1Art. 7 Abs. 1 Satz 1 regelt in wörtlicher Übereinstimmung mit dem OECD-MA 2017 den Grundsatz, dass ein in einem Staat ansässiges Unternehmen nicht im anderen Staat besteuert werden darf, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Satz 2 ist wortgleich zu der seit dem OECD-MA 2010 verwendeten Fassung. Damit entspricht der Absatz auch der deutschen Verhandlungsgrundlage. Im Staat der Betriebsstätte können nur die Gewinne besteuert werden, die ihr nach Abs. 2 zugerechnet werden können.
2Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. f bezieht sich der Ausdruck „Unternehmen“ auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit. Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. g schließt der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein. Die deutsche Finanzverwaltung folgt inzwischen dem Bundesfinanzhof und setzt die Geschäftstätigkeit nicht mit dem innerstaatlichen Begriff der Gewerblichkeit gleich, sofern es sich um Einkünfte eines Unternehmens handelt, die ihrer Art nach in anderen Artikeln behandelt werden, wie z. B. Zinsen. Hier gelten...