DBA-Kommentar
2024
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Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Erläuterungen
A. Übereinstimmung gegenüber dem OECD-MA
1Art. 2 entspricht Art. 2 OECD-MA.
2Abs. 1 regelt den Kreis der Steuergläubiger und führt in Ergänzung zu Art. 2 Abs. 1 OECD-MA noch die Länder der Bundersrepublik Deutschland als Steuergläubiger auf.
3Abs. 2 enthält die allgemeine Definition des Steuerbegriffs entsprechend dem Art. 2 Abs. 2 OECD-MA.
4Abs. 3 enthält den Steuerkatalog der derzeit in Luxemburg und Deutschland unter das Abkommen fallenden Steuern.
5Abs. 4 erweitert die Abkommensanwendung auf über den derzeitigen Steuerkatalog hinaus auf künftige Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art.
B. Die dem DBA unterliegenden Steuern
6Abs. 3 enthält die Übersicht über die dem DBA unterliegenden Steuern,
die Einkommensteuer;
die Körperschaftsteuer;
die Gewerbesteuer; und
die Vermögensteuer
einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge. In Luxemburg ist das der Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer (7 %, bzw. 9 % bei Nettoeinkünften von über 150.000 € oder 300.000 € bei gemeinsam Veranlagten) und Körperschaftsteuer (7 %).
C. Übersicht über die dem DBA unterliegenden luxemburgischen Steuern (Stand: Mai 2018)
I. Allgemeines
7Die in der Besatzungszeit während des zweiten Weltkrieges in Luxemburg eingeführten deutschen Steuergesetze wurden durch gro...