DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Erläuterungen
1Art. 13 DBA-Litauen entspricht weitestgehend Art. 13 des OECD-MA. Nur in Abs. 3 (Veräußerungsgewinne bei Schifffahrt und Luftfahrt) besteht insoweit eine Abweichung, als Veräußerungsgewinne bei Wirtschaftsgütern der Binnenschifffahrt nicht mit umfasst sind. Hier kommt Abs. 2 (Veräußerungsgewinne bei Betriebsstätten) zur Anwendung.
2Zu beachten ist allerdings Art. 20A Abs. 6, der eine Sonderregelung für Veräußerungsgewinne bei Forschungs- und Ausbeutungsrechten zur wirtschaftlichen Nutzung des Meeresgrundes, Vermögensgegenständen zur Nutzung bei Tätigkeiten vor der Küste und Anteilen an Gesellschaften, die auf diesem Gebiet tätig sind, enthält. Auf die dortige Kommentierung wird verwiesen.