DBA-Kommentar
2024
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Artikel 7 Unternehmensgewinne
Erläuterungen
I. Übereinstimmung mit dem OECD-MA
1Art. 7 Abs. 1, 2, 4, 5, 6 und 7 des DBA-Litauen entsprechen nahezu wörtlich Art. 7 Abs. 1, 2, 3, 5, 6 und 7 des OECD-MA.
II. Abweichungen vom OECD-MA
2Art. 7 Abs. 4 DBA-Litauen weicht von Art. 7 Abs. 4 OECD-MA ab. Während es nach dem MA für die Anwendung der indirekten Methode ausreicht, dass ihre Anwendung üblich ist, verlangt Art. 7 Abs. 4 DBA-Litauen, dass die Anwendung der direkten Methode in besonders gelagerten Fällen unmöglich oder mit unzumutbaren Schwierigkeiten verbunden ist. Damit reicht es nicht aus, dass die Methode in bestimmten Branchen (z. B. Banken, Versicherungen) gebräuchlich ist, sondern es muss im konkreten Fall („in besonderen Fällen”) unmöglich oder mit unzumutbaren Schwierigkeiten verbunden sein, die direkte Methode anzuwenden. Umgekehrt kann allerdings die indirekte Methode selbst dann Anwendung finden, wenn sie normalerweise unüblich ist, aber im konkreten Fall die Anwendung der direkten Methode unmöglich oder unzumutbar schwierig ist.
3Liegen diese Voraussetzungen vor, erlaubt Art. 7 Abs. 4 DBA-Litauen, den Gesamtgewinn auf Stammhaus und Betriebsstätte indirekt aufzuteilen, solange die Gewinnaufteilung noch mit den Grundsätzen des Art. 7 DBA-Litauen übereinstimmt.
4Nr. 3 des Protokolls zum DBA-Litauen zu Art. 7 enthält eine Klarstellung für Bauausführungs- und Montagebetriebsstätten. Diesen Betriebsstätten kann nur der Gewinn zugere...