DBA-Kommentar
2024
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Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen
I. Vergleich mit Art. 6 OECD-MA
1Im Grundsatz ist die Vorschrift – bis auf die nachfolgend genannten beiden Ausnahmen – identisch mit Art. 6 OECD-MA.
2Der „Positivkatalog” des unbeweglichen Vermögens enthält in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 den Zusatz, dass „… insbesondere Optionen oder ähnliche Rechte auf den Erwerb unbeweglichen Vermögens …” zum unbeweglichen Vermögen gehören.
3Abs. 4 enthält eine Sondervorschrift zur Behandlung von Time-Sharing-Modellen, die im OECD-MA fehlt.
4Einstweilen frei
II. Abweichungen von Art. 6 OECD-MA
1. Optionen oder ähnliche Rechte auf den Erwerb unbeweglichen Vermögens
5Aus dem Zusammenhang („insbesondere”) ergibt sich, dass sich der Zusatz „… Optionen oder ähnliche Rechte auf den Erwerb unbeweglichen Vermögens …” bezieht auf „… Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten …”.
6Ob „Optionen oder ähnliche Rechte” nur dingliche oder auch obligatorische Rechte sein können, richtet sich nach dem „Recht” des Belegenheitsstaates (vgl. den Verweis in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DBA-Litauen). Zunächst ist zu prüfen, ob das Steuerrecht des Belegenheitsstaates „Optionen oder ähnliche Rechte auf den Erwerb unbeweglichen Vermögens” selbst als unbewegliches Vermögen definiert. Enthält das Steuerrecht des Belegenheitsstaat...BStBl 1982 II, 768, 770