DBA-Kommentar
2024
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Artikel 12 Lizenzgebühren
Erläuterungen
1Die Vorschrift entspricht in Inhalt und Aufbau weitgehend der des OECD-MA.
2Nach Abs. 1 der Vorschrift können Lizenzgebühren, dem OECD-MA entsprechend, im Wohnsitzstaat des Empfängers besteuert werden.
3Abweichend vom OECD-MA können Lizenzgebühren nach Abs. 2 der Vorschrift aber auch im Quellenstaat besteuert werden. Auf Lizenzgebühren für die Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen darf die Quellensteuer bis zu 5 v. H. betragen.
4In allen anderen Fällen ist das Quellenbesteuerungsrecht auf 10 v. H. begrenzt.
5Abweichend vom OECD-MA in der Fassung von 1992 fallen Vergütungen für die Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung in den Anwendungsbereich der Vorschrift über die Besteuerung von Lizenzgebühren.
6Abgesehen davon, dass auch Vergütungen für die Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung unter den Ausdruck „Lizenzgebühren” fallen, entspricht die Begriffsbestimmung der des OECD-MA.
7In Abschnitt 6 des Protokolls zum DBA-Lettland ist ausgeführt, dass Vergütungen für technische Dienstleistung oder für Beratung oder Geschäftsführung grundsätzlich nicht als Knowhow gelten. In diesen Fällen sind die Art. 7 oder 14 anwendbar. ...