DBA-Kommentar
2024
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Artikel 10 Dividenden
Erläuterungen
I. Dividenden
1Die Vorschrift entspricht bezüglich Inhalt und Aufbau weitestgehend dem OECD-MA.
2Dividenden können danach im Wohnsitzstaat besteuert werden (Abs. 1)
3Der Quellenstaat darf Dividenden eingeschränkt besteuern. Das Besteuerungsrecht des Quellenstaates ist, dem OECD-MA (Abs. 2) entsprechend, auf 5 v. H. des Bruttobetrags der Dividenden begrenzt, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 25 v. H. des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt. Streubesitzdividenden können im Quellenstaat mit bis zu 15 v. H. des Bruttobetrags der Dividenden besteuert werden.
4Das Besteuerungsrecht des Quellenstaates ist nach Abschnitt 5 des Protokolls zum DBA-Lettland uneingeschränkt anwendbar, wenn Dividenden in dem Staat, aus dem sie stammen, auf Rechten mit Gewinnbeteiligung beruhen und die Dividenden bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners abzugsfähig sind.
5Der Ausdruck „Dividenden” ist dem OECD-MA entsprechend in Abs. 3 bestimmt. Die Bestimmung des Ausdrucks „Dividenden” ist im Vergleich zu der im OECD-MA weiter gefasst. Dividenden sind auch andere Einkünfte, die nach dem Recht des Staats, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkü...