DBA-Kommentar
2024
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Artikel 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt
Erläuterungen
I. Inhalt der Vorschrift
1Der Artikel regelt das Besteuerungsrecht für die Einkünfte international tätiger Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen. Zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse bei diesen in vielen Staaten tätigen Unternehmen werden die Gewinne aus dem internationalen Verkehr in einer Sonderregelung gegenüber dem Betriebsstättenprinzip des Art. 7 DBA-Lettland (vgl. auch Art. 7 OECD-MA) ausschließlich im Ansässigkeitsstaat des Unternehmers besteuert.
2Die Vertragsbestimmung weicht im Wortlaut und Umfang, weniger im sachlichen Inhalt von Art. 8 OECD-MA ab. Abweichend von Abs. 1 OECD-MA wird die Zuordnung der Gewinne nicht nach dem Ort der Geschäftsleitung, sondern nach der Ansässigkeit des Unternehmers vorgenommen. Eine dem Art. 8 Abs. 2 OECD-MA entsprechende Regelung fehlt aus natürlichen Gründen. Eine dem Art. 8 Abs. 3 OECD-MA entsprechende Regelung ist wegen der Anknüpfung an die Ansässigkeit des Unternehmers nicht erforderlich. Art. 8 Abs. 2 DBA-Lettland entspricht Art. 8 Abs. 4 OECD-MA.
3Schifffahrt- und luftfahrtbezogene Regelungen enthält das Abkommen in Art. 13 Abs. 3 zur Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von Seeschiffen und Luftfahrzeugen, in Art. 15 Abs. 3 zur Besteuerung von Einkünften des Schifffahrt- und Luftfahrtpersonals und in Art. 22 Abs. 3 zur Besteuerung vo...