DBA-Kommentar
2024
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Artikel 27 Verschiedenes
Erläuterungen
1Es entspricht weitgehender internationaler Übung, Steuern auf Dividenden (vgl. Art. 10 OECD-MA), Zinsen (vgl. Art. 11 OECD-MA), Lizenzgebühren (vgl. Art. 12 OECD-MA) und auf Einkünfte aus unselbständigen Tätigkeiten (vgl. Art. 15, 17 bis 20 OECD-MA) beim Schuldner der jeweiligen Vergütungen im Abzugswege zu erheben. Soweit die Regelungen des OECD-MA empfehlen, das Besteuerungsrecht an diesen Einkünften dem Ansässigkeitsstaat des Beziehers der Vergütungen insgesamt zuzuweisen oder – wie z. B. bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren nicht unüblich – dem Quellenstaat ein auf einen bestimmten v. H.-Satz der Bruttoeinnahmen beschränktes Besteuerungsrecht zu belassen, stellt sich die Frage, in welcher Weise der Quellenstaat die völlige oder teilweise Freistellung vom Steuerabzug aufgrund des DBA zu gewähren hat. Dazu sieht das OECD-MA keine Regelungen vor. Abweichend davon wird in Art. 27 Abs. 1 DBA-Kuwait bestimmt, dass die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen regeln, wie die in den Einzelregelungen vorgesehenen Begrenzungen und Befreiungen durchzuführen sind. Diesbezügliche Vereinbarungen sind bisher nicht bekannt geworden.
2Die Ermäßigungen und Freistellungen können nur beansprucht werden, wenn der Bezieher der entsprechenden Einnahmen al...