DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 23 Vorteilsbegrenzung
Erläuterungen
1Für den Regelfall sind Personen zur Inanspruchnahme von Ermäßigungen und Befreiungen nach Maßgabe eines DBA dann berechtigt, wenn sie in einem der beiden Vertragsstaaten als ansässig gelten. Dies ist in Anlehnung an Art. 4 Abs. 1 OECD-MA regelmäßig dann der Fall, wenn die Person in einem der Staaten auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmales steuerpflichtig ist. Für den Regelfall ist danach eine Person in der Bundesrepublik Deutschland ansässig, wenn sie im Inland unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG, § 1 Abs. 1 KStG) ist. Dies gilt auch im Verhältnis zu Kuwait (vgl. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a DBA-Kuwait).
2Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA-Kuwait gilt eine natürliche Person im Staat Kuwait als ansässig, wenn sie dort ihren Wohnsitz hat und zugleich Staatsangehöriger dieses Staates ist. Danach gilt eine natürliche Person mit Wohnsitz in Kuwait, die nicht zugleich die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt, für die Anwendung des DBA nicht als dort ansässig. Gesellschaften i. S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e DBA-Kuwait sind nur dann im Staat Kuwait ansässig, wenn sie dort errichtet worden sind und dort den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung haben. Damit wird der Kreis der nach dem DBA-Kuwait abkommensberechtigten Personen gegen...