DBA-Kommentar
2024
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Artikel 19 Öffentlicher Dienst
Erläuterungen
I. Vergleich mit dem OECD-MA
1Art. 19 Abs. 1 DBA-Kuwait entspricht grundsätzlich der Regelung des Art. 19 Abs. 1 OECD-MA, indem dem Kassenstaat das Besteuerungsrecht sowohl für die Aktivvergütungen als auch Pensionen zugewiesen wird. Abweichend von der Regelung älterer deutscher DBA handelt es sich hierbei um eine ausschließliche Zuweisung des Besteuerungsrechts.
2Art. 19 Abs. 1 Satz 2 DBA-Kuwait regelt entsprechend dem OECD-MA die Besteuerung so genannter Ortskräfte.
3Nach Art. 19 Abs. 2 DBA-Kuwait greift das Kassenstaatsprinzip entsprechend der Grundregelung des Art. 19 Abs. 3 OECD-MA nicht für Vergütungen für Tätigkeiten für gewerbliche Unternehmen der öffentlichen Hand bzw. spätere Ruhegehälter aus dieser Tätigkeit.
4Art. 19 Abs. 3 DBA-Kuwait erweitert gegenüber dem OECD-MA den Anwendungsbereich des Kassenstaatsprinzips auf Vergütungen im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogrammes.
II. Zuweisung des Besteuerungsrechts bei Wahrnehmung öffentlicher Funktion
5Nach Art. 19 Abs. 1 DBA-Kuwait hat der Kassenstaat das Besteuerungsrecht sowohl für Aktiv-Vergütungen als auch für Ruhegehälter, die aus öffentlichen Kassen eines der Vertragsstaaten für unselbständige Arbeit (bzgl. öffentlicher Funktion, vgl. Rn. 11 ff. zu Art. 19 OECD-MA) erbracht werden.
6Diese Regelung hat Vorrang vor der allgemeinen Regelung über die Besteuerung von Tätigkeitsvergütungen (Art. 15 DBA-Kuwait), Aufsrichtsrats- und Verwaltungsrat...