DBA-Kommentar
2024
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Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Erläuterungen
1Art. 16 befasst sich mit der Besteuerung der Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und ähnlichen Zahlungen. Sie können, entsprechend Art. 16 OECD-MA, im Ansässigkeitsstaat der zahlenden Gesellschaft besteuert werden.
2Zum Ausdruck „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d, zum Ausdruck „Gesellschaft” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. e, zur Ansässigkeit von Personen vgl. Art. 4, zum Ausdruck „Vertragsstaat” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a–c, zum Ausdruck „Aufsichts- oder Verwaltungsrat” vgl. Art. 16 OECD-MA Rn. 17 ff., zum Ausdruck „Vergütung” vgl. Art. 16 OECD-MA Rn. 6 ff.
3Da unter „Person” i. S. des Abkommens nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. d auch Gesellschaften fallen, ist Art. 16 auch auf die Überwachungs- und Kontrolltätigkeit, die eine andere als ein natürliche Person gegenüber einer Gesellschaft erbringt, anwendbar (vgl. Art. 16 OECD-MA Rn. 14).
4Die aus Kuwait bezogenen Vergütungen i. S. des Art. 16 werden in der Bundesrepublik gem. Art. 24 Abs. 1 Buchst. b Nr. 3 der Besteuerung unterworfen; auf die anteilig auf die Vergütung entfallende deutsche Einkommensteuer wird die kuwaitsche Steuer gem. § 34c Abs. 6 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG angerechnet. Unabhängig von der Regelung im Abkommen kann der Steuerpflichtige den Abzug der kuw...