DBA-Kommentar
2024
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Artikel 29 Inkrafttreten
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 29 DBA Korea 2002 regelt die Ratifizierung, das Inkrafttreten und den Anwendungsbeginn des Abkommens sowie das Außerkrafttreten des Vorgängerabkommens.
2In Art. 29 Abs. 1 DBA Korea 2002 wird zunächst klargestellt, dass das Abkommen der Ratifikation bedarf. Zudem wird der geographische Ort, an dem die Ratifikationsurkunden auszutauschen sind, bestimmt.
3Art. 29 Abs. 2 DBA Korea 2002 regelt das Inkrafttreten und die erstmalige Anwendung des Abkommens.
4Art. 29 Abs. 3 DBA Korea 2002 regelt das Außerkrafttreten des Vorgängerabkommens aus dem Jahr 1976.
5–7Einstweilen frei
II. Abweichungen vom OECD-MA und VHG-DBA
8Art. 29 Abs. 1 DBA Korea 2002 stimmt grds. wörtlich mit Art. 30 Abs. 1 OECD-MA 2017 sowie Art. 31 Abs. 1 VHG-DBA überein. Die in Art. 30 Abs. 1 OECD-MA vorgesehene Präzisierung über den Austauschort des Abkommens wurde in Art. 29 Abs. 1 DBA Korea 2002 mit dem Ort „Seoul“ ausgefüllt.
9In Art. 29 Abs. 2 DBA Korea 2002 ist ein vom Austausch der Ratifikationsurkunden abweichender Zeitpunkt des Inkrafttretens vereinbart. Während Art. 30 Abs. 2 OECD-MA 2017 sowie Art. 31 Abs. 2 VHG-DBA auf den Tag des Austausches der Ratifizierungsurkunden als Tag des Inkrafttretens des Abkommens abstellen, wird in Art. 29 Abs. 2 DBA Korea 2002 der Tag nach dem Austausch der Ratifizierungsurkunden als Tag des Inkrafttretens vereinbart. Zudem enth...