DBA-Kommentar
2024
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Artikel 27 Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 27 DBA Korea 2002 stellt sicher, dass sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Republik Korea nicht daran gehindert sind, ihre eigenen innerstaatlichen Vorschriften zur Verhinderung von Steuerumgehung oder -hinterziehung anzuwenden. Explizit aufgeführt werden in Art. 27 Abs. 1 DBA Korea 2002 die Regelungen des vierten Teils des AStG, d. h. die Regelungen der §§ 7–14 AStG zur Hinzurechnungsbesteuerung sowie die Regelungen des vierten Teils des koreanischen Gesetzes zur Koordinierung internationaler Steuerangelegenheiten (LCITA). Für die Konsequenzen, die sich durch die Neustrukturierung des LCITA ergeben vgl. Hentschel in GKGK, DBA, Art. 27 DBA Korea 2002 Rz. 17.
2Die Regelung soll gewährleisten, dass die Anwendung der nationalen Regelungen zur Verhinderung von Missbrauch nicht zu einem eventuell rechtlich unzulässigen Treaty Override führt (vgl. in Bezug auf eine ähnliche Regelung des DBA Niederlande Bärsch in GKGK, DBA, Art. 23 DBA Niederlande Rz. 1).
3Art. 27 Abs. 2 DBA Korea 2002 beinhaltet eine eigene Missbrauchsklausel, die darauf abzielt, den Missbrauch des Abkommens insbesondere durch Treaty Shopping zu verhindern.
4Art. 27 Abs. 3 DBA Korea 2002 regelt den Fall, dass die jeweilige Anwendu...