DBA-Kommentar
2024
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Artikel 18 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 18 DBA Korea 2002 regelt die abkommensrechtliche Behandlung von Ruhegehältern, Renten und ähnlichen Vergütungen. Gemäß Art. 18 Abs. 1 DBA Korea 2002 steht dem Ansässigkeitsstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht („können nur“) für Einkünfte zu, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus Ruhegehältern, Renten und ähnlichen Vergütungen bezieht.
2Art. 18 Abs. 2 DBA Korea 2002 regelt eine Ausnahme zu Art. 18 Abs. 1 DBA Korea 2002. Hiernach können Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, nur vom anderen Vertragsstaat besteuert werden.
3Eine weitere Ausnahme von der Ansässigkeitsstaatsbesteuerung ist in Art. 18 Abs. 3 DBA Korea 2002 geregelt. Diese Ausnahme betrifft wiederkehrende und einmalige Vergütungen an Personen eines Vertragsstaats für Schäden aufgrund von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung oder des Wehr- oder Zivildienstes (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen). Diese Zahlungen können nur von dem Staat besteuert werden, aus dem die Zahlungen stammen.
4In Art. 18 Abs. 4 DBA Korea 2002 wird der Begriff „Rente“ für Abkommenszwecke definiert.
5–6 Einstweilen frei