DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 13 DBA Korea 2002 regelt die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen. Die Abkommensvorschrift bestimmt die Veräußerungsgewinnbesteuerung dabei in Übereinstimmung mit der weitgehend entsprechenden Vorschrift in Art. 13 OECD-MA 2017 als eigene Einkunftsart. Ursächlich hierfür ist die Tatsache, dass die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen in den einzelnen Vertragsstaaten sehr unterschiedlich gehandhabt und nur teilweise einer speziellen Einkunftsart unterworfen wird (vgl. Gosch in GKGK, DBA, Art. 13 OECD-MA Rz. 1.)
2Die Zuweisung der Besteuerungsrechte für Veräußerungsgewinne erfolgt dabei auf der Grundlage der jeweiligen in den einzelnen Absätzen des Art. 13 DBA Korea 2002 behandelten Wirtschaftsgütern. Art. 13 Abs. 1 DBA Korea 2002 gewährt in diesem Zusammenhang dem Belegenheitsstaat ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne aus unbeweglichem Vermögen i. S. des Art. 6 DBA Korea 2002.
3Art. 13 Abs. 2 DBA Korea 2002 legt fest, dass Gewinne aus der Veräußerung von Aktien in den zwei in Art. 13 Abs. 2 Buchst. a und b DBA Korea 2002 genannten Fällen im Quellenstaat besteuert werden können.
4Art. 13 Abs. 3 DBA Korea 2002 gewährt das Besteuerungsrecht an Gewinnen, die eine in einem Vertragsstaat ...