DBA-Kommentar
2024
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Artikel 11 Zinsen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Bei Art. 11 DBA Korea 2002 handelt es sich ebenso wie bei Art. 10 DBA Korea 2002 um einen Verteilungsartikel. Dieser regelt die Besteuerung von Zinsen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat bezieht.
2Art. 11 Abs. 1 DBA Korea 2002 weist dem Ansässigkeitsstaat des Zahlungsempfängers das Besteuerungsrecht an Zinsen zu, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden.
3Gemäß Art. 11 Abs. 2 DBA Korea 2002 darf jedoch auch der Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen (Quellenstaat), die Zinsen besteuern. Sofern der Nutzungsberechtigte der Zinsen im anderen Vertragsstaat ansässig ist, darf das Besteuerungsrecht des Quellenstaats jedoch 10 % des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.
4Art. 11 Abs. 3 DBA Korea 2002 sowie Art. 11 Abs. 4 DBA Korea 2002 enthält Sonderregelungen für bestimmte Zinsempfänger. Hierdurch wird die in Art. 11 Abs. 2 DBA Korea 2002 gewährte Quellenbesteuerung für diese Zinsempfänger eingeschränkt.
5Art. 11 Abs. 5 DBA Korea 2002 enthält die Definition des Ausdrucks „Zinsen“.
6Art. 11 Abs. 6 DBA Korea 2002 schließt eine Anwendung der allgemeinen in den Abs. 1, 2 und 4 DBA Korea 2002 verorteten Verteilungsregel für Zinseinkünfte aus, die im Quellenstaat einer Betriebsstätte oder fe...