DBA-Kommentar
2024
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Artikel 25 Gleichbehandlung
Erläuterungen
1Die Klauseln der Art. 25 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 DBA-Jugoslawien entsprechen den Regelungen des Art. 24 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 OECD-MA.
2; 3Einstweilen frei
4Staatsangehörigkeitsdiskriminierungsverbot und Diskriminierungsverbot auch zum Schutz von Staatenlosen (vgl. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 2 OECD-MA) finden sich im DBA-Jugoslawien nicht. Es gibt auch keine Klausel zur Ausdehnung von DBA-Diskriminierungsverboten auf sämtliche Steuern der Vertragsstaaten, wie es Art. 24 Abs. 6 OECD-MA vorsieht. Vielmehr bestimmt Art. 25 Abs. 4 des DBA-Jugoslawien ausdrücklich, daß nur die gem. Art. 2 unter das Abkommen fallenden Steuern dem Diskriminierungsverbot unterliegen.