DBA-Kommentar
2024
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Artikel 20 Studenten, Praktikanten und Lehrlinge
Erläuterungen
1 Abs. 1 entspricht Art. 20 OECD-MA.
2Abs. 2 sieht vor, daß der in Abs. 1 genannte Personenkreis für die nicht unter Abs. 1 fallenden Zuschüsse, Stipendien und Erwerbseinkünfte die gleichen Vergünstigungen erhält wie im Aufenthaltsstaat ansässige Personen.