DBA-Kommentar
2024
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Artikel 12 Zinsen
Erläuterungen
1Abweichend vom OECD-MA, aber deutscher Abkommenspolitik folgend, können Zinsen nur im Staat des Empfängers besteuert werden.
2Abschn. 1 Buchst. b des Protokolls regelt, daß die Vertragsparteien Verhandlungen über die Revision der Zinsregelung aufnehmen werden, wenn in einem der Vertragsstaaten eine Quellensteuer auf Zinsen, die an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, erhoben wird; zur Zeit ist dies nicht der Fall.
3; 4Einstweilen frei
5Die Bestimmung des Ausdrucks „Zinsen” in Abs. 2 entspricht der des OECD-MA.
6Abs. 3 enthält den üblichen Betriebsstättenvorbehalt, Abs. 4 begrenzt den Anwendungsbereich der Vorschrift auf den Teil der Zinsen, der bei Anwendung des Grundsatzes des Fremdvergleichs als angemessen gilt.