DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 8 Besteuerung des Gewinns aus Investitionen in einer jugoslawischen Organisation der Vereinten Arbeit
Erläuterungen
1Das DBA-Jugoslawien enthält neben der Regelung in Art. 14 eine Sonderregelung über Gewinne bei Veräußerungen von Rechten aus sog. „Investitionen in einer jugoslawischen Organisation der Vereinten Arbeit”, einer besonderen Investitionsform nach jugoslawischem Recht.
2Derartige Gewinne können in jedem Fall in Jugoslawien besteuert werden; der Ausgleich einer Doppelbesteuerung auf deutscher Seite richtet sich dann nach Art. 24 Abs. 1 DBA-Jugoslawien. Insoweit ist auch der Anwendungsbereich der Auffangklausel aus Art. 14 Abs. 5 gegenüber der vergleichbaren Regelung in Artikel 13 Abs. 4 OECD-MA eingeschränkt.
3; 4Einstweilen frei