DBA-Kommentar
2024
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Artikel 27 Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
1Art. 27 DBA Japan 2015 findet keine Entsprechung im OECD-MA 2017 oder dem Vorgängerabkommen, hat seinen Ursprung aber in Art. 27 VHG-DBA.
B. Systematische Kommentierung
2Art. 27 Abs. 1 DBA Japan 2015 regelt zunächst einen Vorrang der nationalen Quellensteuerregelungen vor denen des DBA, die lediglich die Quellensteuersätze der Höhe nach begrenzen. Die Steuerpflichtigen werden auf eine Erstattung verwiesen, für die Anträge gem. Art. 27 Abs. 2 DBA Japan 2015 innerhalb der Fristen des jeweiligen innerstaatlichen Rechts zu stellen sind.
3Art. 27 Abs. 3 DBA Japan 2015 gestattet jedem Staat, (Teil-)Freistellungsverfahren zu schaffen, die es erlauben, den Quellensteuerabzug von vornherein mit dem DBA-Steuersatz durchzuführen. In Deutschland existierte ein solches Verfahren bereits weit vor dem neuen DBA Japan über § 50d EStG und auch in Japan gibt es seit langem ein korrespondierendes Verfahren. In beiden Ländern wird neben dem Ausfüllen eines Antragsformulars jeweils eine Ansässigkeitsbescheinigung des Zahlungsempfängers, ausgestellt von der Finanzverwaltung des anderen Staates, verlangt, wie dies Art. 27 Abs. 4 DBA Japan 2015 ermöglicht.
4Art. 27 DBA Japan 2015 hat insofern für die Steuerpflichtigen beider Staaten keinen Zusatznutzen geschaffen, zumal die Vorschrift...