DBA Japan Artikel 27

Artikel 27 Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung

(1) Werden in einem Vertragsstaat die Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person bezogenen Einkünften im Abzugsweg erhoben, so wird das Recht des erstgenannten Vertragsstaats zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem nach seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Satz durch dieses Abkommen nicht berührt. Die im Abzugsweg erhobene Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn und soweit sie nach dem Abkommen ermäßigt wird oder entfällt.

(2) Anträge auf Erstattung der Abzugsteuern eines Vertragsstaats, für die eine Ermäßigung oder Befreiung nach diesem Abkommen gilt, sind innerhalb der im innerstaatlichen Recht dieses Vertragsstaats vorgesehenen Frist zu stellen.

(3) Jeder Vertragsstaat kann Verfahren dafür schaffen, dass Zahlungen von Einkünften, die nach diesem Abkommen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, keiner oder nur einer ermäßigten Steuer unterliegen, ohne oder nur mit dem Steuerabzug erfolgen können, der in dem einschlägigen Artikel vorgesehen ist.

(4) Der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, kann vom Steuerpflichtigen die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats über seine Ansässigkeit im anderen Vertragsstaat verlangen.

(5) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können die Durchführung dieses Artikels in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht jedes Vertragsstaats durch Verständigung regeln.

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BAAAH-29890