DBA-Kommentar
2024
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Artikel 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 8 DBA Japan 2015 behandelt als Verteilungsnorm die Besteuerung von Gewinnen, die durch den Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erzielt werden.
2Die Norm unterteilt sich in drei Absätze, wobei Abs. 1 die eigentliche Verteilungsnorm darstellt und die Zuweisung des Besteuerungsrechts zum Wohnsitzstaat regelt. Abs. 2 und 3 erweitern den Anwendungsbereich von Art. 8 über den bloßen Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im eigentlichen Sinne hinaus auf bestimmte Gewinne, die mit dem Betrieb typischerweise in Zusammenhang stehen, sowie auf Gewinne aus einschlägigen Beteiligungen.
3Wie auch der deutschen Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, stimmt Art. 8 DBA Japan 2015 mit Art. 8 des zum Verhandlungszeitpunkt aktuellen OECD-MA 2014 überein. Bei vergleichender Betrachtung ist – bis auf Art. 8 Abs. 2 – auch bereits eine weitgehende Übereinstimmung mit Art. 8 OECD-MA 2017 festzustellen.
4Besonderheiten ergeben sich im Kontext der in Art. 8 geregelten Unternehmensgewinne auch hinsichtlich der mit Seeschiff- und Luftfahrt zusammenhängenden Veräußerungsgewinne (vgl. Art. 13 Abs. 4 DBA Japan 2015) und bei der ...