DBA-Kommentar
2024
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Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
1Art. 6 DBA Japan 2015 stimmt nahezu vollständig mit Art. 6 OECD-MA 2017 sowie der VHG-DBA überein. Es ergeben sich zudem keine nennenswerten inhaltlichen Änderungen zum Vorgängerabkommen.
B. Systematische Kommentierung
I. Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Abs. 1)
2Das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen wird gem. Abs. 1 dem Belegenheitsstaat zugewiesen, sog. Belegenheitsprinzip (siehe dazu Fischer in GKGK, DBA, Art. 6 OECD-MA Rz. 91, 167 ff.).
II. Definition des unbeweglichen Vermögens (Abs. 2 bis 4)
3Lediglich in der Definition des unbeweglichen Vermögens (Fischer in GKGK, DBA, Art. 6 OECD-MA Rz. 202 ff.) wird der Begriff der Bodenschätze in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1. a. E. DBA Japan 2015 wie bereits in Art. 5 DBA Japan 2015 durch „natürliche Ressourcen“ ersetzt, ohne dass dies zu einer inhaltlichen Änderung führen würde (dazu oben Dorling/Thoens in GKGK, DBA, Art. 5 DBA Japan Rz. 2).
4Weiterhin wurde der Begriff „Schiffe“ in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 DBA Japan 2015 durch „Seeschiffe“ ersetzt, womit auf den Begriff des Seeschiffes in Art. 8 DBA Japan 2015/OECD-MA 2017 eindeutig Bezug genommen wird. Da die Seeschifffahrt auf dem Meer und in Küstengewässern stattfindet, stellt sich für Binnenschiffe die...