DBA-Kommentar
2024
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Artikel 9 Verbundene Unternehmen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 können Gewinne nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Art. 9 erlaubt es, eine Korrektur der Gewinne eines Unternehmens in einem Vertragsstaat durchzuführen, wenn der Gewinn aufgrund von nicht fremdvergleichskonformen Vertragsbedingungen mit einem im anderen Vertragsstaat ansässigen verbundenen Unternehmen zu gering ausgefallen ist.
2Folgende Regelungen des Protokolls sind bei der Anwendung von Art. 9 zu beachten:
Abs. 2 Protokoll (Ansässigkeit von Personengesellschaften)
Abs. 7 Protokoll (Gegenberichtigung)
II. Abweichungen vom OECD-MA
3Art. 9 Abs. 1 entspricht wörtlich Art. 9 Abs. 1 OECD-MA 2017 (vgl. Rasch in GKGK, DBA Italien, Art. 9 OECD-MA Rz. 63-267, Stand: ).
Eine Art. 9 Abs. 2 OECD-MA 2017 nachempfundene Vorschrift zur Gegenberichtigung ist nicht in Art. 9 enthalten. Stattdessen eröffnet Abs. 7 Protokoll bzw. Art. 17 Abs. 1 MLI die Möglichkeit zur Durchführung einer Gegenberichtigung.
III. Auswirkungen durch das Multilaterale Instrument
1. Gegenberichtigung (Art. 17 MLI)
4In Teil V („Ve...