DBA-Kommentar
2024
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Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 3 Abs. 1 definiert zentrale Begriffe, die im Abkommen verwendet werden.
Art. 3 Abs. 2 enthält eine Interpretationsregel für Begriffe, die nicht im DBA definiert werden.
II. Abweichungen vom OECD-MA
2Nicht enthalten sind die Definitionen der „Geschäftstätigkeit“ (Art. 3 Abs. 1 Buchst. h OECD-MA 2017) und die Definition des „anerkannten Pensionsfonds“ (Art. 3 Abs. 1 Buchst. i OECD-MA 2017), die erst in späteren Fassungen in das OECD-MA integriert worden sind.
III. Auswirkungen durch das Multilaterale Instrument
3Das MLI hat keine Auswirkungen auf die Anwendung von Art. 3.
B. Systematische Kommentierung
I. Vertragsstaat (Abs. 1 Buchst. a)
4Abs. 1 Buchst. a ist dem OECD-MA 1963 nachempfunden. Bereits in Art. 3 Abs. 1 OECD-MA 1977 war keine Definition des „Vertragsstaats“ mehr im Abkommensmuster enthalten. So findet Abs. 1 Buchst. a auch im OECD-MA 2017 keine Entsprechung mehr. Vielmehr wird es den Vertragsstaaten freigestellt, den Begriff „ein Vertragsstaat“ oder „der andere Vertragsstaat“ im DBA zu definieren (vgl. Fu in GKGK, DBA, Art. 3 OECD-MA Rz. 2, 252).
5Abs. 1 Buchst. a hält fest, dass die Italienische Republik (Repubblica Italiana) und die Bundesrepublik Deutschl...