DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 13 Zinsen
Erläuterungen
1Die Regelungen zur Besteuerung von Zinsen in Art. 13 entsprechen in ihrer formalen Ausgestaltung nicht dem gegenwärtig maßgebenden Art. 11 des OECD-MA. Materiell ergeben sich jedoch teilweise Übereinstimmungen, weitgehend aber zumindest Annäherungen an die Empfehlungen des OECD-MA. Soweit abweichend von der allgemein üblichen Vertragspraxis nicht von einer in einem der beiden Vertragsstaaten ansässigen Person sondern von einer in einem der Hoheitsgebiete ansässigen Person die Rede ist, ergeben sich daraus keine abweichenden Besonderheiten.
2Durch Art. 13 Abs. 1 wird dem Quellenstaat ein auf max. 15 v. H. beschränktes Besteuerungsrecht an Zinsen zugestanden. Gegenüber Art. 11 Abs. 2 OECD-MA verbleibt dem Quellenstaat danach eine um 5 v. H. höhere Quellensteuer. Das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats des Beziehers der Zinsen wird dadurch nicht ausgeschlossen. Es wird auch nicht durch Art. 18 beeinträchtigt; auf die Erläuterungen zu Art. 18 wird hingewiesen.
3Das Besteuerungsrecht des Quellenstaates wird durch Art. 13 Abs. 3 lediglich für Zinsen ausgeschlossen, die eine in Israel ansässige Person an die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche ...