DBA-Kommentar
2024
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Artikel 27 Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmungen
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 27 DBA Irland bildet die Grundlage der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit bei der Beitreibung von Steuerforderungen.
II. Abweichungen vom OECD-MA und der VHG-DBA
2Die Regelung stimmt mit Art. 27 OECD-MA und Art. 26 VHG-DBA überein, lediglich ergänzt um die Klausel in Abs. 8 Buchst. e (keine Amtshilfe bei Besteuerung entgegen allgemein anerkannten Besteuerungsgrundsätzen).
III. Abweichungen von der Vorgängerregelung
3Das DBA Irland 1962 enthielt keine vergleichbare Regelung. Lediglich in Art. XXIII DBA Irland 1962 war eine gegenseitige Amtshilfe durch Informationsaustausch in groben Zügen angelegt.
B. Systematische Kommentierung
4Art. 27 Abs. 1 DBA Irland verpflichtet die Vertragsstaaten, sich gegenseitige Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern zu leisten. Erfasst sind im Wesentlichen Vollstreckungsmaßnahmen. Da der Anwendungsbereich durch Art. 1 und 2 DBA Irland nicht begrenzt wird, sind auch Vollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf Steuern außerhalb des Abkommens erfasst.
5Der Begriff der Steuer nach Abs. 2 ist dabei weit zu verstehen und wird vornehmlich von Gebühren und Beiträgen abgegrenzt. Erfasst ist jeder Steueranspruch des ersuchenden ...