DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Erläuterungen
1Art. 13 Abs. 1 DBA-Iran entspricht Art. 13 Abs. 1 OECD-MA. Art. 13 Abs. 2 Satz 1 DBA-Iran entspricht Art. 13 Abs. 2 OECD-MA.
2Art. 13 Abs. 2 Satz 2 DBA-Iran entspricht Art. 13 Abs. 3 OECD-MA. Die Regelung enthält zwar keine eigene Nennung der hier betroffenen Schiffe und Luftfahrzeuge. Der Regelungsgegenstand wird aber über einen Verweis auf die entsprechende Bestimmung zur Vermögensbesteuerung in Art. 23 Abs. 3 erreicht. Zu beachten ist allerdings, dass abweichend zum OECD-MA hier keine Sonderregelungen für Wirtschaftsgüter der Binnenschifffahrt getroffen ist. Diese fallen damit unter die allgemeine Betriebsstättenregelung.
3Art. 13 Abs. 3 DBA-Iran entspricht Art. 13 Abs. 4 OECD-MA.