DBA-Kommentar
2024
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Artikel 5 Betriebsstätte
Erläuterungen
I. Allgemeines
1Die Betriebsstättendefinition des Art. 5 DBA-Iran entspricht im Wesentlichen der des OECD-MA. Deshalb kann auf die dortige Kommentierung verwiesen werden. Es ergeben sich nur folgende Abweichungen:
II. Bauausführungen und Montagen
2Nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. h DBA-Iran wird eine Bauausführung oder Montage schon dann als Betriebsstätte angesehen, wenn deren Dauer 6 Monate überschreitet. Das OECD-MA sieht eine Frist von 12 Monaten vor.
III. Kombination von Hilfstätigkeiten
3Der Ausnahmekatalog von Art. 5 Abs. 3 DBA-Iran enthält nicht entsprechend Art. 5 Abs. 4 Buchst. f OECD-MA die Kombination mehrerer Hilfstätigkeiten. Es ist zweifelhaft, ob daraus gefolgert werden kann, dass in diesem Fall eine Betriebsstätte begründet wird (vgl. dazu Rn. 210 zu Art. 5 OECD-MA).
IV. Vertreterbetriebsstätte
4Nach Art. 5 Abs. 4 DBA-Iran führt die Tätigkeit eines abhängigen Vertreters mit Abschlussvollmacht nur dann nicht zur Annahme einer Betriebsstätte, wenn sich die Vollmacht auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt. Andere Hilfstätigkeiten im Sinne von Art. 5 Abs. 3 werden nicht genannt. Allerdings wird für diese Hilfstätigkeiten eine nach außen gerichtete Abschlussvollmacht i. d. R. ohnehin erforderlich...