DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 21 Andere Einkünfte
Erläuterungen
1Art. 21 Abs. 1 DBA-Indonesien entspricht Art. 21 Abs. 1 OECD-MA. Zu beachten ist allerdings die Einschränkung aus Art. 21 Abs. 2 DBA-Indonesien, die zunächst bestimmt, daß Preise und Lotteriegewinne, die aus dem Nicht-Ansässigkeitsstaat (beachte Ansässigkeitsdefinition in Art. 4) als Quellenstaat – also dem Staat, aus dem sie stammen – besteuert werden können. Der Ausgleich einer Doppelbesteuerung richtet sich dann nach Art. 23.
2Das gleiche gilt, wenn Einkünfte aus der Vermietung von beweglichem Vermögen aus dem anderen Vertragsstaat bezogen werden. Der Staat, aus dem diese Einkünfte stammen, kann sie dort der Ertragsbesteuerung unterwerfen. Bewegliches Vermögen im Sinne dieser Vorschrift ist alles, was nicht unbewegliches Vermögen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 ist.