DBA-Kommentar
2024
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Artikel 12 Lizenzgebühren und Gebühren für technische Dienstleistungen
Erläuterungen
1Die Vorschrift entspricht weitgehend der des OECD-MA. Abweichend vom OECD-MA darf aber der Quellenstaat Lizenzgebühren besteuern. Dabei werden unterschiedliche Höchstsätze festgelegt: Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten sowie Know-how dürfen im Quellenstaat mit bis zu 15 v. H. des Bruttobetrags besteuert werden. Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen dürfen im Quellenstaat mit bis zu 10 v. H. des Bruttobetrages besteuert werden. Bei Vergütungen für Gebühren, die für technische Dienstleistungen gezahlt werden, ist das Quellenbesteuerungsrecht auf 7,5 v. H. des Bruttobetrags der Gebühren beschränkt.
2Die Bestimmung des Ausdrucks „Lizenzgebühren” in Abs. 2 entspricht weitgehend der des OECD-MA i. d. F. von 1977. Dies bedeutet, daß auch Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung zu den Lizenzgebühren gehören.
3Abweichend vom OECD-MA ist in Abs. 3 der Ausdruck „Gebühren für technische Dienstleistungen”, die ebenfalls Gegenstand der Vorschrift sind, bestimmt.
4Abs....