DBA-Kommentar
2024
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Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Bei Art. 23 DBA Indien handelt es sich um den Methodenartikel des Abkommens. Ziel ist es, eine etwaige Doppelbesteuerung hinsichtlich des Einkommens und des Vermögens nach Anwendung der entsprechenden Verteilungsnormen zu vermeiden. Der Methodenartikel ist durch den Ansässigkeitsstaat anzuwenden.
2In Art. 23 Abs. 1 DBA Indien ist geregelt, mit welchen Methoden Deutschland als Ansässigkeitsstaat die Doppelbesteuerung vermeidet. Deutschland wendet im Allgemeinen sowohl die Freistellungsmethode (mit Progressionsvorbehalt) (Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA Indien) als auch die Anrechnungsmethode (Art. 23 Abs. 1 Buchst. b DBA Indien) an. Die Freistellungsmethode findet grds. subsidiär Anwendung in Fällen, in denen keine Anrechnung erfolgt. Die Art. 23 Abs. 1 Buchst. c bis e DBA Indien konkretisieren bzw. stellen besondere Anforderungen an die Anwendung der Freistellungs- bzw. Anrechnungsmethode. Insbesondere ist gem. Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DBA Indien in bestimmten Fällen ein abkommensrechtlicher Aktivitätsvorbehalt der Freistellungsmethode zu berücksichtigen. Modifikationen der Anwendung der Freistellungs- bzw. Anrechnungsmethode finden sich zudem in Abschnitt 6 des Pro...