DBA-Kommentar
2024
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Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Die Vorschrift zu Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen stellt eine spezialgesetzliche Regelung gegenüber Art. 14 und 15 DBA Indien dar, da Bezüge aus Aufsichtsrats- und Verwaltungsratstätigkeiten nach indischem Steuerrecht (und in Ausnahmefällen auch nach deutschem Steuerrecht) als Einkünfte aus selbständiger Arbeit wie auch aus unselbständiger Arbeit qualifizieren können. Dies hängt letztlich von der Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen im Einzelfall ab. Um den Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Tätigkeitsstaates der Mitglieder des jeweiligen Überwachungsorgans zu entgehen, wird das Besteuerungsrecht in Art. 16 DBA Indien dem Vertragsstaat (Quellenstaat) zugewiesen, in dem die zu überwachende Gesellschaft ansässig ist. Die Tätigkeit als Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied einer deutschen Gesellschaft bzw. die Tätigkeit eines Mitglieds des Board of Directors (z. B. als Managing Director) einer indischen Private Limited oder Public Limited schließt die Eigenschaft als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrates i. S. von Art. 16 DBA Indien aus.