DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 14 Selbständige Arbeit
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Die Verteilungsnorm des Art. 14 DBA Indien regelt das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus einem freien Beruf oder sonstiger selbständiger Arbeit einer in einem Vertragsstaat ansässigen natürlichen Person. Grundsätzlich wird das Besteuerungsrecht in Art. 14 Abs. 1 DBA Indien dem Ansässigkeitsstaat der natürlichen Person zugeordnet. Jedoch erhält unter den Voraussetzungen der Buchst. a und b auch der Quellenstaat ein Besteuerungsrecht an den Einkünften aus dem freien Beruf oder der selbständigen Arbeit.
2Art. 14 Abs. 1 Buchst. a DBA Indien knüpft das Besteuerungsrecht des Quellenstaates an eine feste Einrichtung zur Ausübung der Tätigkeit in diesem Staat. Art. 14 Abs. 1 Buchst. b DBA Indien hingegen knüpft das Besteuerungsrecht an eine Mindestanwesenheitsdauer der natürlichen Person in diesem Staat von 120 Tagen im Steuerjahr.
3Zur Eingrenzung des Anwendungsbereichs enthält Art. 14 Abs. 2 DBA Indien eine Definition des Begriffs „freier Beruf“. Umfasst werden hiernach die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Chirurgen, Rechtsanwälte, Ing...