DBA-Kommentar
2024
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Artikel 9 Verbundene Unternehmen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 9 DBA Indien regelt nicht die Zuweisung eines Besteuerungsrechts an einen Vertragsstaat. Vielmehr ermöglicht Art. 9 DBA Indien den Vertragsstaaten eine Gewinnkorrektur für den Fall eines bereits zugeordneten Besteuerungsrechts eines Vertragsstaats nach Art. 7 DBA Indien. Konkret ermöglicht die Vorschrift Gewinnkorrekturen für Geschäftsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen, sofern diese nicht dem Fremdvergleich standhalten. Art. 9 DBA Indien manifestiert damit den abkommensrechtlichen Fremdvergleichsgrundsatz (arm‘s length-Prinzip) und stellt sicher, dass Unternehmensgewinne dort der Besteuerung unterliegen, wo sie wirtschaftlich verursacht wurden.
2Weicht eine schuldrechtliche Geschäftsbeziehung zwischen verbundenen Unternehmen infolge deren Verbundenheit von dem ab, was voneinander unabhängige Unternehmen vereinbart hätten, so wird geprüft, ob sich hierdurch eine Auswirkung auf die internationale Gewinnabgrenzung ergibt. Wurde der Gewinn des Unternehmens eines Vertragsstaats durch die nicht fremdüblichen Bedingungen im Vergleich zu einer fremdüblichen Transaktion gemindert, so ist dieser Vertragsstaat berechtigt, ab...