DBA-Kommentar
2024
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Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Sinn und Zweck des Art. 6 DBA Indien ist die ausschließliche Zuweisung des Besteuerungsrechts von Einkünften aus unbeweglichem Vermögen zum Belegenheitsstaat. Begründet wird dies mit der besonders engen wirtschaftlichen Verknüpfung der Einkunftsquelle mit dem Quellenstaat. Daher ist Art. 6 DBA Indien auch im Vergleich zu den anderen Zuteilungsnormen vorrangig zu behandeln, was sich auch aus seiner vorgelagerten Stellung zu Beginn des Abschnitts der Verteilungsnormen ergibt.
2Art. 6 DBA Indien besteht aus drei Absätzen. In Art. 6 Abs. 1 DBA Indien werden Tatbestand und Rechtsfolge für Einkünfte geregelt, die eine Person aus unbeweglichem Vermögen bezieht, das im anderen Vertragsstaat belegen ist. In komplementärer Funktion spezifizieren die beiden nachfolgenden Absätze auf der Tatbestandsseite zum einen die Art der Einkünfte (Art. 6 Abs. 2 DBA Indien) und zum anderen durch eine lex specialis-Regelung die vorrangige Anwendbarkeit der Regelung bei Einkünften aus unbeweglichem Vermögens eines Unternehmens und solchem, das der selbständigen Arbeit dient (Art. 6 Abs. 3 DBA Indien). Art. 6 Abs. 2 DBA Indien hat eine deklaratorische Funktion und stellt klar, dass Art. 6 Abs. 1 DBA Indien für Einkünfte aus jeder Art der Nutzung von unbeweg...