DBA-Kommentar
2024
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Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Erläuterungen
A. Struktur und wesentlicher Inhalt der Bestimmung
I. Überblick, Bedeutung und Regelungsgehalt
1Art. 2 DBA Indien definiert den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens. Konkret wird aufgezeigt, welche Steuern dem Abkommen unterfallen. Das Abkommen gilt gem. Art. 2 Abs. 1 DBA Indien für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung Deutschlands oder Indiens, eines (Bundes-)Landes oder einer Gebietskörperschaft der beiden Vertragsstaaten erhoben werden. Dies geschieht unabhängig von der Erhebungsform der Steuern.
2In Art. 2 Abs. 2 DBA Indien wird abstrakt definiert, was abkommensrechtlich unter Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu verstehen ist. Demnach werden alle Steuern erfasst, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen derselben erhoben werden. Dadurch erfasst werden ausdrücklich auch die Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie Lohnsummensteuern.
3Art. 2 Abs. 3 DBA Indien enthält eine nicht abschließende Aufzählung der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens bestehenden deutschen und indischen Steuern, die unter das Abkommen fallen.
4Art. 2 Abs. 4 DBA Indien bestimmt, dass das Abkommen auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art gilt, die zeitlich nach der U...